Nachbarn, Freunde oder Tiersitter kümmern sich um den Stubentiger, wenn der Besitzer verreisen muss. Doch wer haftet, wenn die Katze in dieser Zeit etwas kaputt macht oder entläuft?
Tiersitter kommen täglich vorbei, füttern das Tier und spielt mit ihm. Geht während der Betreuung etwas zu Bruch oder verletzt sich das Tier, stellt sich oft die Frage, wer für den Schaden aufkommt. „Hierbei gilt es zu unterscheiden, ob es sich bei der Betreuung der Heimtiere um eine reine Gefälligkeit handelt oder ob die Betreuung auf Grundlage eines Vertrages zustande gekommen ist“, erläutert Rechtsanwältin Daniela Müller, die sich mit der „Tierkanzlei“ auf Rechtsfragen rund ums Tier spezialisiert hat.
Bei einer Gefälligkeit haftet der Tierhalter
Die reine Gefälligkeit ist der Klassiker: In diesem Fall passen z.B. Angehörige oder Nachbarn auf die Katze auf. Diese sporadische Form des Katzensittings ist eine Gefälligkeit und dabei „bleibt der Sitter im Fall eines Schadens durch die Katze haftungsfrei. Er haftet maximal für die grobe Fahrlässigkeit, wenn er z.B. die Katze nicht wie vereinbart füttert und sie dadurch krank wird oder gar zu Tode kommt“, so die Anwältin
Regelmäßige Betreuung: Beide können belangt werden
Sobald die Betreuung der Katze regelmäßig stattfindet, handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung. „Passt etwa ein Schüler jede Woche auf die Katzen auf, vereinbart er stillschweigend einen sogenannten Verwahrungsvertrag mit dem Tierhalter – unabhängig davon, ob für die Betreuung Geld fließt“, erläutert Müller. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist dann der Tieraufseher für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten zufügt. Zerkratzt der Kater z.B. das Parkett in der Mietwohnung oder das Beet der Nachbarin, kommt es darauf an, ob der Sitter die erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden dennoch entstanden wäre. Im Zweifel besteht laut BGB eine Gesamtschuld und es können sowohl der Halter als auch der Sitter für den Schaden belangt werden.
Die Anwältin empfiehlt bei regelmäßiger Betreuung einen schriftlichen Vertrag, der die Haftung auch begrenzen kann. Im Tiersitter-Vertrag sollten die Haftung geregelt und die Leistungen festgehalten werden.
Katzen sind in der privaten Haftpflichtversicherung mit eingeschlossen. Der Versicherungsschutz gilt auch für Schäden außerhalb der eigenen vier Wände, die etwa durch einen Freigänger verursacht werden. „Hier sollte der Katzenhalter bei der Versicherung nachfragen, ob das Tier wirklich mitversichert ist und ob eine Fremdbetreuung mit eingeschlossen ist“, rät Müller.
Gewerbsmäßige Katzen-Betreuung mit Berufshaftpflichtversicherung
„Wer beruflich als Tiersitter arbeiten möchte und Tiere bei sich aufnimmt, benötigt laut § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG ) eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Tierbetreuung“, erklärt die Anwältin für den Industrieverband Heimtierbedarf (IVH). Hierzu muss der zukünftige Sitter beim Veterinäramt einen Antrag für die Erteilung der Erlaubnis stellen und seine Sachkunde nachweisen. Für gewerbliche Tiersitter ist eine Berufshaftpflichtversicherung sinnvoll. Diese regelt Schäden, die von der Katze verursacht werden und auch Schäden, die das Tier während der Betreuung erleidet. Text/Foto: Marion Friedl