Ein toller Vogelsommer auf Balkonien ist möglich. Die Gehege von Wellis, Kanarienvögeln, Nymphensittichen und Co. dürfen bei wärmeren Temperaturen an die frische Luft. Aber: Eigentümer und Mieter sollten einige Aspekte beachten, um Ärger mit Nachbarn oder Vermieter zu vermeiden.
Vogelgehege dürfen auf den Balkon
„Kleintiere, Ziervögel und Aquarientiere dürfen grundsätzlich in einer Mietwohnung gehalten werden“, erklärt Claus Deese, Vorsitzender des Mieterschutzbund e.V. „Hat die Wohnung einen Balkon, darf ich auch diesen nach meinen eigenen Bedürfnissen nutzen, indem ich bei warmen Temperaturen zum Beispiel einen Vogelbauer vorübergehend nach draußen stelle.“
Auf die Lautstärke kommt es an
Wie der Industrieverband Heimtierbedarf IVH weiter mitteilt, gibt es keine Einschränkung bei der Anzahl und Rasse der Ziervögel auf Balkonien. Vor allem Stadtbewohner sollten beim Vogelsommer jedoch auf die Lautstärke des Singens und Zwitscherns achten.
„Was erlaubt ist, richtet sich nach der TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) und der Art des Wohngebietes, in dem man lebt. So dürfen zum Beispiel in einem reinen Wohngebiet tagsüber nicht mehr als 50 Dezibel, nachts nicht mehr als 35 Dezibel Lärm erzeugt werden“, berichtet Stephan Dingler, Rechtsanwalt und Justiziar beim Verband Wohneigentum NRW e.V. Bei einzelnen Käfigen auf dem Balkon „ist aber davon auszugehen, dass sich die von den Vögeln erzeugten Geräusche innerhalb des erlaubten Lärmpegels halten.“ Zum Vergleich: 50 Dezibel entsprechen leiser Radiomusik oder dem natürlichen Vogelgezwitscher draußen.
Generell gilt diese Lärmgrenze dauerhaft. Sie ist nicht an bestimmte Uhrzeiten wie die Mittagsruhe oder an Feiertage gebunden. Zumal ja Vögel in freier Natur auch auf Sondervorschriften pfeifen.
Dauerhafte Voliere auf dem Balkon
Will der Mieter eine feste Voliere dauerhaft auf dem Balkon installieren oder den Balkon mit einem Netz sichern, ist laut Dingler die Erlaubnis des Vermieters nötig. Außerdem sollte man vorher einen Blick in eventuelle Sondervorschriften werfen, die einzelne Kommunen durch Satzungen festlegen können. Ein kurzer Kontakt mit dem Ordnungsamt verhindert Ärger mit der Kommune oder den Nachbarn.
In einer Eigentumswohnung mit Balkon gelten die Regeln im Wohneigentumsgesetz (WEG). „Da das Aufstellen einer Voliere für eine nicht näher definierte Zeit eine optische Veränderung des Wohnungsbildes darstellt, bedarf es zunächst der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft“, so der Anwalt. Text: Marion Friedl / Foto: Didgeman Pixabay