Darf man Tiere im Gemeinschaftsgarten toben lassen? Ist für Kleintiere ein Freigang im Gehege erlaubt? Für den Outdoor-Spaß gibt es Regeln und Vorgaben – sowohl für Mieter als auch für Wohnungseigentümer, teilt der Industrieverband Heimtierbedarf (IVH) mit.
Hunde und Katzen werden unterschiedlich behandelt
„Grundsätzlich darf man Hunde im Gemeinschaftsgarten frei herumlaufen lassen“, sagt Stephan Dingler, Rechtsanwalt und Justiziar des Verbandes Wohneigentum NRW e.V. „Voraussetzung dafür ist allerdings, dass alle Mieter, die den Gemeinschaftsgarten nutzen, damit einverstanden sind. Sobald sich ein Bewohner beim Vermieter darüber beschwert oder dies nicht wünscht, muss der Hund angeleint werden.“ Beschwerden bzw. Vorbehalte dürfen nicht unbedingt damit begründet werden, dass der Hund eventuell den Garten verunreinigt. Laut Oberlandesgericht Karlsruhe genügt es aber, wenn ein Bewohner Angst vor Hunden hat.
Bei Katzen wird die Sache anders beurteilt. „Katzen werden als Freigänger bezeichnet. Das bedeutet, dass man von einem Bewohner nicht verlangen kann, die Katze in der Wohnung zu halten, und auch nicht, ihren Freigang auf ein Grundstück zu beschränken. Auch eine Anleinpflicht, wie sie für Hunde vom Vermieter festgelegt werden kann, gibt es für Katzen nicht“, erklärt Anwalt Stephan Dingler.
Kleintierhaltung: Alle müssen einverstanden sein
In Wohnungen ist für die Kleintierhaltung, wie etwa für Hamster oder Vögel, keine Genehmigung des Vermieters nötig. Soll der Liebling jedoch ein Gehege im Gemeinschaftsgarten bekommen, müssen alle Mieter und der Vermieter zustimmen. „Das Aufstellen eines Geheges muss in jedem Fall zunächst vom Vermieter genehmigt werden“, erklärt der Rechtsanwalt. „Man muss sich aber darüber im Klaren sein, dass diese Genehmigung jederzeit widerrufen werden kann – und zwar fristlos.“ Zwar muss der Vermieter die Rücknahme der Erlaubnis begründen, aber es reicht, wenn ein Mieter seine Meinung ändert oder sich der Mieter bzw. Vermieter von Dreck oder Geräuschen gestört fühlt.
Wichtiger Blick in Mietvertrag und Hausordnung
Wenn sich ein Mieter über die Tierhaltung im Gemeinschaftsgarten beschwert, muss der Vermieter auf die Beschwerde eingehen und eine eventuell erteilte Erlaubnis widerrufen. Tut er dies nicht, darf der Mieter die Miete mindern.
In vermieteten Mehrfamilienhäusern gibt es zusätzlich zu den Mietverträgen eine Hausordnung. Diese regelt auch, ob und wie Mieter den Gemeinschaftsgarten nutzen können, ob Tierhaltung dort gestattet ist und in welchen Fällen das Einverständnis des Vermieters nötig ist. „Fragen lohnt sich in jedem Fall, auch wenn die Hausordnung bereits Passagen über die Nutzung von Gemeinschaftsgärten enthält“, so Stephan Dingler. Bekommt der Mieter auf seine Anfrage keine Antwort, sollte er erneut schriftlich anfragen und eine Frist (z.B. zwei Wochen) für die Beantwortung setzen. „Äußert sich der Vermieter weiterhin nicht, kann der Mieter dies als stillschweigendes Einverständnis auslegen“, betont der Justiziar.
Zustimmung auch bei Eigentumswohnung
Lebt der Tierhalter in einer Eigentumswohnung, greift in Sachen Nutzung des Gemeinschaftsgartens das Wohnungseigentumsgesetz. Darin ist geregelt, was als gemeinschaftliche Fläche und was als sogenanntes Sondereigentum gilt. Wird nur das Sondereigentum genutzt und treten für die übrigen Eigentümer keine Geruchs- oder Geräuschbelästigungen auf, steht einer Nutzung mit Gehegen nichts im Weg. Das Aufstellen von Gehegen auf Gemeinschaftsflächen dagegen ist nur mit einem Mehrheitsbeschluss der Eigentümer möglich. Ob man mit seinem Hund auf der Gemeinschaftsfläche Ball spielen darf, hängt wieder vom Einverständnis aller Eigentümer ab. Text/Foto: Marion Friedl