Der Bundesgerichtshof hat für Tierhalter in Mietwohnungen ein wichtiges Urteil gefasst: Laut Urteil (BGH, AZ.: VIII ZR 168/12) dürfen Vermieter das Halten von Hunden und Katzen in Mietwohnungen nicht mehr pauschal untersagen. Die Richter sahen derartige Klauseln in Mietverträgen als eine unangemessene Benachteiligung der Mieter an. Deshalb sind solche Klausen unwirksam. Aber das BGH-Urteil ist deshalb „kein Freibrief für Tierhalter“, betonen Experten der ARAG-Versicherung.
Voraussetzungen für Tierhaltung in Mietwohnungen
Die Bundesrichter haben nämlich auch betont, dass Tierfreunde ihre Vierbeier nicht um jeden Preis und ohne Rücksicht auf andere halten dürfen. Vielmehr müsse eine „umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen“. Obwohl ein Hundebesitzer im zugrunde liegenden Fall Recht bekam, weisen die ARAG-Experten darauf hin, dass es sich bei seinem Hund erstens um ein kleines Tier handelte und sich darüberhinaus keiner der anderen Mieter durch den kleinen Hund gestört fühlte – und dies ist eine absolute Voraussetzung für die Haltung von Tieren in Mietwohnungen. Text: Marion Friedl